Allgemeine
Geschäftsbedingungen I. Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über
Lieferungen und Leistungen. Abweichungen gelten nur für den Einzelfall, sie
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch,
wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Kunden
II. Angebot und Auftragsannahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Die unsere Ware und Leistungen betreffenden Abbildungen, Prospekte, Verzeichnisse, Werbeschriften, Zeichnungen etc. und die in diesen enthaltenen Daten und technischen Eigenschaften sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Änderungen der Konstruktion und der Ausführung vor.
3. Sofern nicht ein von uns unterbreitetes Angebot angenommen wird, ist der Kunde drei Wochen an seine Bestellung gebunden.
4. Ein Vertrag kommt zustande mit Annahme unseres Angebotes durch den Kunden, mit Annahme der Bestellung des Kunden durch uns oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung.
III. Preise
Unsere Preise gelten ab Lager. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Beim Versendungskauf sind vom Kunden die Frachtkosten sowie die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Versicherung zusätzlich zu tragen.
IV. Lieferung, Gefahrübergang
1. Lieferung und Versand von Waren erfolgen ab Lager auf Gefahr des Kunden, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Die Gefahr geht mit der Versendung oder, wenn Abholung vereinbart ist, mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf dessen Kosten eine Transportversicherung in Höhe des Warenwertes ab.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Haben wir einen Liefertermin oder eine Lieferfrist zugesichert und/oder geraten wir mit der Lieferung in Verzug, muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, wegen derjenigen Mengen vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind.
V. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung
1. Offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware sind uns spätestens innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Im übrigen hat der Kunde die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HOB einzuhalten.
2. Sind von uns gelieferte Waren oder von uns erbrachte Werkleistungen mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Falls wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist nicht in der Lage sind oder die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung zu verlangen.
3. Ansprüche wegen Mängeln von uns gelieferter Ware oder von uns erbrachter Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Lieferung/Abnahme.
4. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unseres Inhabers, unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Bei Mängel die wir arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftpflichtgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VI. Zahlungen, Aufrechnungs- und Einredeausschluss, Verzugsfolgen
1. Sofern nicht anders vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
40% Anzahlung nach Eingang der Annahme unseres Angebotes durch den Kunden bzw. nach Eingang unserer Auftragsbestätigung,
40% sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit ist, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages oder des Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen, dies gilt nicht, soweit die der Aufrechnung oder der Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages oder des Zurückbehaltungsrechtes zugrunde liegenden Gegenforderungen anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Rechnung ganz oder teilweise in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Forderung gegenüber dem Kunden als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, jede weitere Lieferung und Leistung von der Vorauszahlung oder Sicherstellung der Vergütung abhängig zu machen. In diesem Falle werden ferner sämtliche noch offene Rechnungen sofort fällig, wir sind berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren zu untersagen und die beim Kunden noch vorhandene Ware in Besitz zu nehmen oder sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über den Bestand unserer noch in seiner Verfügungsmacht stehender Ware Auskunft zu erteilen und uns eine
Überprüfung seines Lagers zu gestatten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Gegenständen das Eigentum vor, bis sämtliche uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks tritt Erfüllungswirkung erst mit deren Einlösung ein.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt gegen Abtretung aller Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Kunde trifft schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe sicherungshalber an uns ab, soweit Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert werden. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware - veräußert, tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einbeziehung uns abgetretener Forderungen ermächtigt. Davon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen solange der Kunde seine Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir haben das Recht, das der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Erwirbt der Kunde an der neuen Sache das Alleineigentum, sind wir uns mit dem Kunden einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
2. Auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrecht(CISG) ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde Sitz im Ausland hat.
X. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.